Ausländische Unternehmen, die Daten von Personen in der Schweiz im Zusammenhang mit Warenhandel oder Dienstleistungen oder zwecks Beobachtung des Verhaltens bearbeiten, müssen eine Vertretung in der Schweiz benennen.
Auch wenn die Datenverarbeitung umfangreich oder regelmäßig ist oder mit einem hohen Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen einhergeht, muss eine Vertretung benannt werden. Für Schweizer Unternehmen ist die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten freiwillig.